Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

1. Anwendungsbereich, Abweichungen von den AVB

1.1. Auf alle Aufträge, die durch den Auftragnehmer oder seine Tochter- oder Schwestergesellschaften“ (im Folgenden gemeinsam bezeichnet als „ES“; das Unternehmen, dem der Auftrag im Einzelfall erteilt wird, wird bezeichnet als „Auftragnehmer“) akzeptiert werden, sind die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) in der jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Version anzuwenden. Dies gilt auch für telefonisch erteilte, nicht schriftlich bestätigte Aufträge und solche Aufträge, die durch Übermittlung von Proben zustande kommen. Ein Vertrag unter Geltung dieser AVB kommt durch Akzeptanz eines Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Dies geschieht entweder dadurch, dass der Auftragnehmer (a) den Auftrag ausführt (in diesem Fall ist eine schriftliche Bestätigung seitens des Auftragnehmers nicht erforderlich) oder (b) der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich akzeptiert.

1.2. Außer dem Geschäftsführer des Auftragnehmers hat kein Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer von ES die Vollmacht, von Regelungen der AVB abzuweichen oder auf deren Geltung zu verzichten oder den Auftragnehmer in einer Weise zu verpflichten, die zur Geltung von abweichenden Regelungen führt, die mit denen der AVB inhaltlich kollidieren oder diesen vorgehen. Eine derartige Änderung oder ein Verzicht auf die Geltung der AVB ist für den Auftragnehmer nur bindend, sofern dies schriftlich erfolgt und durch den Geschäftsführer des Auftragnehmers oder einen ihrer Prokuristen unterzeichnet ist.

2. Auftragserteilung; keine Geltung abweichender Vertragsbedingungen; kein Auftrag zur Abholung

2.1. Eine wirksame Auftragserteilung durch den Kunden setzt grundsätzlich voraus, dass diese unter Verwendung des Briefkopfs des Kunden postalisch, per Fax oder durch elektronische Nachricht oder durch die Verwendung eines von ES akzeptierten Auftragsformulars („Sample Submission Form“) oder elektronischen Auftragsformulars erfolgt. Erforderlich ist weiter, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung über alle notwendigen kaufmännischen Aspekte, die nicht in diesen AVB geregelt sind (einschließlich Preis, geschätzter Realisierungszeit und dem Lieferdatum), Einigkeit besteht. Der Kunde muss telefonisch erteilte Aufträge auf Anforderung unverzüglich nach Erteilung schriftlich bestätigen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht zur Untervergabe von Analysen vor, wenn diese Analysen nicht im Analysenumfang der Eurofins Agraranalytik Deutschland GmbH enthalten sind. Für den Fall, dass er an den Auftragnehmer Proben übermittelt, ist auch dies als Auftragserteilung anzusehen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit der Analyse zu beginnen, bevor nicht Klarheit über den Auftrag besteht und ihm alle erforderlichen Informationen übermittelt wurden.

2.2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich und mit Unterschrift eines Geschäftsführers des Auftragnehmers etwas Abweichendes vereinbart wird, entfalten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden keine Wirkung, auch wenn dieser zu irgendeinem Zeitpunkt auf diese verweist oder verwiesen hat. Des Weiteren bedeutet eine etwaige frühere Akzeptanz spezieller Bedingungen bei einem vorangegangenen Auftrag (einschließlich spezieller Preisregelungen) nicht, dass diese auch zukünftig für nachfolgende Aufträge akzeptiert werden. Jeder Auftrag, den der Auftragnehmer akzeptiert, wird insofern als separater Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden angesehen.

2.3. Der Auftragnehmer ist für den Fall, dass der Kunde für einen bereits bestehenden Auftrag nachträglich ergänzende Leistungen verlangt, berechtigt, eine Management- und Verwaltungsgebühr in Höhe von bis zu € 25,00 zu berechnen. Wünscht der Auftraggeber zusätzliche Leistungen in Bezug auf Proben, die bereits im Labor angekommen sind, wird dies als neuer Auftrag angesehen und kann zur entsprechenden Verschiebung der zuvor geschätzten Lieferdaten führen. Das Auftragnehmerlabor ist jedoch zu keinem Zeitpunkt dazu verpflichtet, Nachaufträge zu bereits in Untersuchung befindlichen oder durch einen Prüfbericht abgeschlossenen Proben anzunehmen.

2.4. Die Abholung und Anlieferung der Probe oder etwaige andere logistische Maßnahmen erfolgen durch den Kunden auf dessen eigenes Risiko und sind von diesem selbst durchzuführen oder zu organisieren. Soweit der Auftragnehmer bei der Organisation des Transports oder logistischer Maßnahmen außerhalb des Labors Hilfestellung leistet, handelt er Namens und in Vollmacht des Kunden, so dass das Risiko des Transports oder etwaige Verzögerungen beim Transport z.B. durch Kurier im Verantwortungsbereich des Kunden stehen und zu dessen Lasten gehen. Die Haftung übernimmt ES ab dem Zeitpunkt, da Proben innerhalb der Geschäftszeit von 07:00 bis 17:00 Uhr eingehen. Für abgegebene Proben außerhalb der Geschäftszeiten übernimmt ES bis zur Probenregistrierung keinerlei Haftung.

Der Kurier ist nicht Erfüllungsgehilfe des Auftragsnehmers und ausschließlich Vertragspartner des Kunden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Preise gelten „ex works“ (Incoterms in der bei Vertragsschluss geltenden Version) und ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde. Alle zusätzlichen Kosten oder Auslagen (z.B. solche, die bei dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallen) sind vom Kunden zu tragen.

3.2. Preise verstehen sich zzgl. der anfallenden Steuern (einschließlich Umsatzsteuer) in der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe.

3.3. Jegliche sich auf eine Rechnung beziehende Rüge ist innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Rechnung geltend zu machen. Falls der Kunde die Richtigkeit eines Analyseergebnisses anzweifelt, berechtigt ihn dies nicht, die Zahlung zurückzuhalten, sofern nicht die Fehlerhaftigkeit des Analyseergebnisses und auch daraus resultierende Gegenansprüche des Kunden unstreitig, durch den Auftragnehmer akzeptiert oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Wenn sich der Kunde in Verzug mit einer Forderung des Auftragnehmers befindet, werden alle Forderungen gegen den Kunden - einschließlich solcher aus anderen Verträgen - sofort fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt im Fall des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, etwa darüber hinausgehende, beweisbare Verzugsschäden geltend zu machen.

3.4. Falls auf Kundenwunsch eine Rechnung neu ausgestellt werden muss, steht dem Auftragnehmer eine Verwaltungsgebühr in einer Höhe von € 10,00 zu.

3.5. Zahlung erfolgt durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren. Sonstige Zahlungsweisen bedürfen der vorherigen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die erforderlichen Kontodetails mitzuteilen.

3.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung des Auftrages davon abhängig zu machen, dass bis zu 100 % des schätzungsweise zu zahlenden Entgelts als Vorleistung erbracht wird.

4. Pflichten des Kunden bei Probenahme und Lieferung bzw. Transport von Proben oder Materialien

4.1. Proben oder Materialien müssen in einem Zustand sein, der die Erstellung von Berichten / Analysen oder die Herstellung in Auftrag gegebener Produkte ohne Schwierigkeiten ermöglicht. Der Auftraggeber hat auf Anforderung so viele Proben bzw. so viel Probenmaterial zur Verfügung zu stellen, dass bei Verlust oder Beschädigung der Probe kein weiterer Aufwand bzw. keine Mehrkosten beim Auftragnehmer entstehen. Der Auftraggeber garantiert, dass er, soweit nicht der Auftragnehmer diesbezüglich explizit eine Verpflichtung übernommen hat, bei der Beauftragung bzw. Durchführung der Probenahme und dem Probentransport sichergestellt hat, dass Probenahme und Probentransport im Hinblick auf den Untersuchungsauftrag so erfolgt sind, dass die Analysenergebnisse richtig und für den Auftrag aussagekräftig sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Eingangsuntersuchung der Probe oder Materialien durchzuführen, um deren Zustand vor Bearbeitung der Probe, der Fertigung eines Berichts oder der Nutzung in der Produktion festzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten dieser Eingangsprüfung zu übernehmen, falls sich herausstellt, dass die Probe oder Materialien nicht den Erfordernissen nach Ziffer 4.1 entsprechen. Falls das Ergebnis der Eingangsprüfung zutage bringt, dass eine Analyse oder Produktion unmöglich oder nur unter schwierigeren Bedingungen möglich ist als dies ursprünglich vorausgesetzt wurde – beispielsweise weil die Probe oder Materialien mit Fremdmaterialien oder Substanzen, die vom Kunden nicht mitgeteilt worden waren, durchsetzt sind oder sich zersetzt haben - ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Ausführung des Auftrags zu unterbrechen. In diesem Fall hat der Kunde die Kosten, die beim Auftragnehmer bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, zu tragen.

4.2. Der Kunde gewährleistet und ist gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Proben, die an den Auftragnehmer zu Analysezwecken geschickt werden, sicher und in einem stabilen Zustand sind. Der Kunde muss sicherstellen und übernimmt hiermit die Gewähr dafür, dass von den Proben keine Gefahren für Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Auftragnehmers oder ES und deren Mitarbeiter und sonstigen Vertreter oder Dritte ausgehen - weder auf dem Betriebsgelände des Kunden noch während des Transports, im Labor oder in sonstigen zum Auftragnehmer oder ES gehörenden Betriebsstätten. Falls eine Probe gefährlich ist oder Sondermüll oder Gefahrgut darstellt, hat der Kunde den Auftragnehmer schriftlich vor Versendung entsprechend zu unterrichten. Auf Aufforderung des Auftragnehmers ist der Kunde verpflichtet, diesen über die ihm bekannten Inhaltsstoffe und über die exakte Herkunft der Probe zu informieren. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Bestimmungen über Sondermüll und Gefahrenstoffe einzuhalten. Diese Pflichten beziehen sich auch auf Information, Beschriftung der Verpackung, Transport und Beseitigung. Insbesondere sind die Mitarbeiter oder sonstige Vertreter des Auftragnehmers auf von den Proben herrührende Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken hinzuweisen. Dies beinhaltet insbesondere Bedenken im Hinblick auf bekannte oder vermutete Giftstoffe oder sonstige Kontaminationen einer Probe und den vermutlichen Grad der Kontamination wie auch die Risiken für Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Auftragnehmers oder ES und deren Mitarbeiter und sonstige Vertreter oder Dritte im Zusammenhang mit der Kontamination. Im Fall der Verletzung dieser Pflichten ist der Kunde für alle Kosten, Schäden und sonstigen Nachteile haftbar, die bei dem Auftragnehmer oder ES oder ihrem Personal oder ihren sonstigen Vertretern hierdurch verursacht worden sind; dies unabhängig davon, ob diese Nachteile auf dem Betriebsgelände des Kunden (etwa bei einer Probenziehung), während des Transports, im Labor oder in sonstigen zum Auftragnehmer oder ES gehörenden Betriebsstätten auftreten. Die Haftung umfasst auch eine entsprechende Pflicht zur Freihaltung des Auftragnehmers und von ES im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte. Der Kunde haftet nicht nach den vorstehenden Regelungen, wenn er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat.

4.3. Der Kunde hat die Kosten der angemessenen Beseitigung von Sondermüll und Gefahrstoffen, die aufgrund der vom Kunden überlassenen Proben anfallen, zu tragen. Dies unabhängig davon, ob die Probe als Sondermüll oder Gefahrstoff beschrieben wurde oder nicht.

5. Eigentumsrechte an den Proben; Lagerung von Proben

5.1. Alle Proben werden insofern Eigentum des Auftragnehmers soweit dies notwendig ist, um den Auftrag durchzuführen. Sofern nicht eine - gesondert zu vergütende - Lagerung vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer nicht zur Lagerung und/oder Kühlung der Proben verpflichtet. Proben mit gesetzlich geregelten Aufbewahrungsfristen bleiben von diesem Punkt unberührt. Wenn eine - gesondert zu vergütende - Lagerung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer kaufmännisch angemessene Maßnahmen im Rahmen professionell üblicher Praxis zur Lagerung der Proben ergreifen.

5.2. Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung oder Zerstörung des Probenmaterials zur Vorbereitung und Durchführung der Analyse und zur Beseitigung und Zerstörung der eigentlichen Proben unmittelbar nach Abschluss der Analysedurchführung berechtigt, es sei denn, dass zwischen den Parteien schriftlich eine Aufbewahrung vereinbart wurde. Wenn eine bestimmte Aufbewahrungsfrist vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer nach deren Ablauf zur Beseitigung oder Zerstörung der Probe ohne vorherige Ankündigung berechtigt. Bestehen für die Beseitigung oder Zerstörung spezifische gesetzliche Vorgaben (z.B., wenn es sich um Sondermüll oder Gefahrenstoffe handelt), trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten. Falls der Kunde die Rückgabe nicht benötigten Probematerials verlangt, wird der Auftragnehmer dieses auf Kosten und Risiko des Kunden zurückschicken.

6. Lieferdaten, Realisierungszeit

6.1. Lieferdaten und Realisierungszeiten sind Schätzungen und begründen keine Verpflichtung des Auftragnehmers. Gleichwohl wird der Auftragnehmer kaufmännisch angemessene Bemühungen an den Tag legen, um die geschätzten Fristen einzuhalten.

6.2. Ergebnisse werden grundsätzlich nach Vervollständigung der Analyse per E-Mail und / oder postalisch oder sonst auf elektronischem Wege den Personen zur Kenntnis gegeben, die der Kunde bei Auftragserteilung angegeben hat.

7. Übergang von Eigentums- und sonstigen Rechten; verbleibende Rechte an Analyseergebnissen

7.1. Eigentums- und sonstige Rechte an den Analyseresultaten, Produkten, Ausrüstung, Software oder ähnlichen vom Auftragnehmer an den Kunden erbrachten Leistungen verbleiben bei dem Auftragnehmer, bis alle sich hierauf beziehenden Rechnungen vollständig durch den Kunden beglichen wurden. Bis zum Zeitpunkt der vollen Zahlung stehen dem Kunden keine Eigentumsrechte oder sonstigen Rechte zur Nutzung der erbrachten Leistungen zu. Wenn der Kunde mit der Zahlung fälliger Forderungen des Auftragnehmers oder ES in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung des Auftrages und jegliche sonstige Arbeit für den Kunden zu unterbrechen. Dies gilt auch, wenn sich die Forderung, hinsichtlich derer Verzug vorliegt, aus einem anderen Auftrag ergibt.

7.2. Auch nach voller Bezahlung durch den Kunden behält der Auftragnehmer das Recht, Analyseergebnisse aufzubewahren und in anonymisierter, eine Identifizierung des Kunden ausschließender Form zu nutzen und zu veröffentlichen, wenn und soweit keine legitimen, dem Auftragnehmer bekannten Interessen des Kunden beeinträchtigt werden. Die Angestellten des Auftragnehmers sind auf die Vertraulichkeitsregelung belehrt worden und haben hierfür unterschrieben.

8. Beschränkte Gewährleistungen und Verantwortlichkeiten; Haftung und Freihaltungspflichten des Kunden

8.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beschränkt sich die Tätigkeit des Auftragnehmers auf die Durchführung von Analysen und die Erstellung eines Analyse-Berichts. Beratung, weitergehende Gutachtertätigkeit oder die Erfassung oder Darstellung der Analyseergebnisse neben der im Prüfbericht (in elektronischer Form oder in Papierform) oder vergleichbare Leistungen sind nicht geschuldet, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich anders vereinbart. Der Auftraggeber muss bei der Erteilung des Auftrags alle Umstände (z.B. Eignung des Probenmaterials etc.) berücksichtigen bzw. dem Auftragnehmer alle Umstände mitteilen, die für seine Verwendung des Prüfergebnisses maßgeblich sind. Aufträge werden unter den dem Auftragnehmer nach dem gegenwärtigen Stand der Technik verfügbaren Bedingungen erfüllt. Die Einhaltung bestimmter DIN/EN Vorschriften ist nicht geschuldet. Der Auftragnehmer wählt die zur Auftragserfüllung, sofern eine gesetzliche Regelung für die Untersuchung bestimmter Proben vorliegt, geeignete Methode aus und kann hiervon auch wieder abweichen und eine andere geeignete Methode wählen. Resultate können nicht stets zu 100 % exakt und / oder relevant im Sinne des Auftrags sein. Das dem Kunden mitgeteilte Analyseergebnis entspricht je nach ausgewählter Analysemethode einem Wert auf einer Bandbreite von Werten, die sich aus verschiedenen Analysemethoden nach dem Stand der Technik ergeben können. Werden Aussagen zu Konformitätsbewertungen, Interpretationen oder Spezifikationen getroffen, unterliegen diese keiner Berücksichtigung einer methodenspezifischen erweiterten Messunsicherheit („Entscheidungsregel“). Analysen, Interpretationen, Schätzungen, Beratungsdienstleistungen und Schlussfolgerungen werden unter Ansetzung eines kaufmännisch angemessenen Sorgfaltsgrades durchgeführt. Gleichwohl kann der Auftragnehmer nicht garantieren, dass diese stets korrekt oder uneingeschränkt zutreffend sind. Maßgeblich für den Kunden sind ausschließlich der Prüfbericht und die hierin enthaltenen Ergebnisse. Der Auftragnehmer steht nicht für die außerhalb des Prüfberichts gelieferten Informationen und Formate ein. Der Auftraggeber verpflichtet sich, abzugleichen, ob die vom Auftragnehmer zusätzlich zum Prüfbericht gelieferten Informationen (z.B. bei der Erfassung von Ergebnissen in Systemen des Auftraggebers, Datenübertragung über Schnittstellen) den Ergebnissen des Prüfberichts entsprechen. Die Gewährleistungsfristen betragen 12 Monate ab Abnahme. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche einschließlich solcher wegen der Verletzung einer Nacherfüllungspflicht bleiben unberührt. Die Parteien vereinbaren, dass Dienstleistungen, Waren etc. jedenfalls als abgenommen anzusehen sind, falls der Kunde nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt dem Auftragnehmer erklärt, nicht abzunehmen. Diese Erklärung muss schriftlich (über E-Mail, Post oder Fax) erfolgen. Erfolgt eine Abnahme der Dienstleistungen, Waren, etc. in o.g. Zeitraum, werden diese vom Auftraggeber als uneingeschränkt akzeptiert angesehen. Eine spätere Reklamation abgenommener Dienstleistungen, Waren und Ergebnisse ist nicht mehr möglich und kann nur auf Kulanz des Auftragnehmers entgegen genommen werden. Aufwendungskosten für Reklamationen (wie z.B. gewünschte Wiederholungsmessungen), welche vom Kunden ausgehen und nach sorgfältiger Prüfung unbegründet sind, sind vollständig vom Kunden zu tragen.

In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Stichhaltigkeit der vom Auftragnehmer übermittelten Ergebnisse, Interpretationen, Schätzungen und Schlussfolgerungen mit angemessener Sorgfalt auf eigenes Risiko zu verifizieren, falls der Kunde in Angelegenheiten von Bedeutung auf diese vertrauen will. Soweit das Analyseergebnis den Kunden zu kostenaufwändigen oder sonst weitreichenden Maßnahmen veranlasst, hat der Kunde Kontakt zum Auftragnehmer aufzunehmen, bevor die Maßnahme ergriffen wird, um diesem ggf. noch Gelegenheit zu geben, das Analyseergebnis zu verifizieren oder zumindest zu besprechen.

Sollten die Resultate erkennbar falsch sein, ist der Kunde verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu kontaktieren und entsprechend zu informieren. Falls der Kunde ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, ist die Leistung des Auftragnehmers als vereinbarungsgemäß anzusehen. § 377 HGB ist insofern analog anzuwenden.

8.2. Jeder analytische Bericht bezieht sich ausschließlich auf die durch den Auftragnehmer analysierte Probe. Sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit der Erstellung eines Probenplans (einschließlich Festlegungen, welche Proben welcher Rohmaterialien und Fertigprodukte mit welcher Frequenz analysiert werden sollen) unter Festlegung einer präzisen Reichweite der durchzuführenden Analysen beauftragt wurde, liegt es außerhalb der Verantwortung des Auftragnehmer, falls sich herausstellen sollte, dass der Probenplan und / oder die Festlegung der Analysenreichweite unzureichend oder unangemessen sind. Gleiches gilt, wenn und soweit der Kunde entsprechenden Empfehlungen des Auftragnehmers nicht folgt.

8.3. Sofern nicht schriftlich anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, besteht die vertragliche Beziehung ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer. Es wird kein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte abgeschlossen, durch den der Auftragnehmer oder ES gegenüber diesen Dritten verpflichtet werden kann, wenn und soweit nicht aus dem Vertrag und / oder diesen AVB etwas anderes folgt.

8.4. Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer und ES und deren Personal oder sonstige Vertreter von allen Ansprüche dritter Parteien freizuhalten, die auf einer Pflichtverletzung des Kunden beruhen, es sei denn, der Kunde hat diese nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche dritter Parteien, die geltend gemacht werden, weil eine Probe gefährlich oder instabil ist.

8.5. Soweit entgegen der in Ziffer 5 niedergelegten Regelungen eine Lagerung von Proben schriftlich vereinbart wird, hat der Kunde Besonderheiten der Lagerung vorher mitzuteilen und dafür Sorge zu tragen, dass diese als Bestandteil der Vereinbarung vom Auftragnehmer akzeptiert werden.

8.6. Für den Fall, dass der Auftragnehmer Software an den Kunden liefert, hat der Kunde diese Software in Übereinstimmung mit den einschlägigen Lizenzbedingungen, Anweisungen und Handbüchern zu verwenden.

9. Haftungsbegrenzung

9.1. Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften und deren Arbeiter, Angestellte, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater (im Folgenden „haftungsprivilegierte Personen“) sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne meint jede Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.

9.2. Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung haftungsprivilegierter Personen grundsätzlich auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt. Es obliegt dem Kunden, sich gegen andere Schäden sachgerecht zu versichern.

9.3. Die Haftung der haftungsprivilegierten Personen nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes, für den Fall der Verletzung von Garantien und für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person wird durch diese AVB nicht beschränkt.

9.4. Es ist für die Annahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer Bedingung, dass der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen Freihaltung.

9.5. Die gesetzliche Beweislast wird durch die Regelungen dieser Vertragsziffer 9 nicht geändert.

10. Wiederholte Analysen

Beanstandungen im Hinblick auf Testergebnisse können nur unter Beachtung der in Ziffer 8.1 niedergelegten Regelungen erhoben werden. In jedem Fall hat der Kunde, sofern sich nicht die Unrichtigkeit der ersten Analyseergebnisse herausstellt, die Kosten eines von ihm veranlassten wiederholten Tests oder einer Überprüfung zu tragen.

11. Höhere Gewalt

Für Verspätungen, Fehler, Schäden oder andere Probleme, die durch Ereignisse oder Umstände verursacht wurden, die für den Auftragnehmer unvorhersehbar oder außerhalb seiner Kontrolle standen oder die aus der Einhaltung von behördlichen Anordnungen, Gesetzen oder Regulierungen herrühren, verlängern sich die Fristen für die Dauer der Verhinderung. Ist oder wird die daher verzögerte Ausführung des Auftrages für den Kunden unzumutbar, ist dieser zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

12. Vertraulichkeit und Verarbeitung von Kundendaten

12.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen persönliche oder geschäftliche Daten, die er vom Kunden auf irgendeinem Weg erhalten hat, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob solche Daten direkt vom Kunden stammen oder von einem Dritten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, kaufmännisch angemessene Bemühungen vorzunehmen, solche Daten in Übereinstimmung mit dem Gesetz vertraulich zu behandeln.

12.2. Zum Zwecke der Auftragsdurchführung werden personenbezogene Daten – etwa von Organen, Ansprechpartnern 

und/oder Projektverantwortlichen - verarbeitet und genutzt. Dem Kunden ist bewusst, dass zur Sicherstellung des bestmöglichen Services inkl. der Nutzung von bestehenden Kapazitäten und Know-How personenbezogene Daten, aber auch auftragsbezogene Informationen wie Analysefragestellungen und deren Ergebnisse, an konzernangehörige Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz, die sämtlich eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 (bzw. 2005) haben, übermittelt werden können. Die konzernangehörigen Unternehmen sind an eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden, die auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus erfolgt durch den Auftragnehmer eine Verarbeitung und Nutzung der Daten zum Zwecke der weiteren Auftragsgewinnung. Der Auftraggeber kann dem beim Auftragnehmer widersprechen.

Die Angestellten des Auftragnehmers sind über die Vertraulichkeitsregelung belehrt worden und haben hierfür unterschrieben.

12.3. Der Auftragnehmer ist zu kaufmännisch angemessenen Bemühungen verpflichtet, alle Analyseergebnisse und Serviceberichte vertraulich zu halten. Diese Verpflichtung gilt nicht im Hinblick auf die dem Auftragnehmer nach Ziffer 7.2 zustehenden Rechte und ein etwaiges Erfordernis, einen Zahlungsanspruch für geleistete Dienste nachweisen zu müssen.

12.4. Analyseergebnisse werden ausschließlich für den Gebrauch des Kunden erstellt und übermittelt und sollten nicht an Dritte zu irgendwelchen Zwecken ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer übermittelt werden. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, hinsichtlich aller durch den Auftragnehmer geleisteten Dienste Vertraulichkeit zu wahren. Weiter sind deren Ergebnisse wie auch die Zusammensetzung von Produkten und Software, die durch den Auftragnehmer geliefert wurden, sowie Analyseergebnisse nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu veröffentlichen oder zu anderen als internen Zwecken zu nutzen. Auch für den Fall, dass eine derartige schriftliche Zustimmung erteilt wird, verbleibt der Kunde (a) verantwortlich für jegliche Konsequenzen, die aus der Weitergabe solcher Ergebnisse an dritte Parteien und das Vertrauen einer solchen dritten Partei auf diese Ergebnisse herrühren und (b) verpflichtet sich hiermit, die haftungsprivilegierten Personen (s. Ziff. 9.1) von jeglicher Inanspruchnahme durch eine dritte Partei freizuhalten, die aufgrund der Weitergabe solcher Ergebnisse und / oder das Vertrauen in dieselben und daraus resultierender – tatsächlicher oder angeblicher - Schäden erfolgt.

13. Wirtschaftssanktionen 

13.1. Der Auftraggeber gewährleistet während der Laufzeit dieses Vertrages, in Bezug auf die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika oder einem anderen Land verhängte Wirtschaftssanktionen im Sinne von Ziffer 13.4:

a) dass er keinen Wirtschaftssanktionen unterliegt;

b) dass er nach bestem Wissen weder im Eigentum von solchen natürlichen oder juristischen Personen steht, die Wirtschaftssanktionen unterliegen, noch von solchen beherrscht wird;

c) die Einhaltung geltender Gesetze und Bestimmungen im Zusammenhang mit Wirtschaftssanktionen. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorangegangenen zu beschränken, darf der Auftraggeber nicht entgegen gesetzlicher Bestimmungen im Hinblick auf Wirtschaftssanktionen (im Sinne von Ziffer 13.4) Aufträge erteilen oder Proben oder Sachen im Zusammenhang mit dem Auftrag direkt oder indirekt exportieren, re-exportieren oder umladen.

d) dass er nicht in Verfahren involviert ist oder Gegenstand von behördlichen Ermittlungen ist, aufgrund vermeintlicher Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen von Wirtschaftssanktionen.

13.2. Der Auftraggeber stellt die Eurofins Agraranalytik Deutschland GmbH von sämtlichen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Strafzahlungen und Kosten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rechtskosten u.a. Gerichtskosten und Prozessführungskosten) und Aufwendungen frei, welche die Eurofins Agraranalytik Deutschland GmbH als Folge eines Verstoßes gegen den Absatz 13.1 durch den Auftraggeber entstehen, es sei denn, der Auftraggeber hat den Verstoß nicht zu vertreten.

13.3. Unbeschadet sonstiger Ansprüche und Rechtsmittel kann die Eurofins Agraranalytik Deutschland GmbH den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber kündigen, wenn der Auftraggeber gegen die Bestimmungen des Absatzes 13.1. verstößt. Ist je nach Art des Vertrages eine Kündigung nicht möglich, tritt der Rücktritt an Stelle der Kündigung. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ersatz von durch die Kündigung oder den Rücktritt entstandenen Schäden.

13.4.

1) Wirtschaftssanktionen umfassen alle wirtschaftlichen Sanktionen, restriktive Maßnahmen oder Handelsembargos, die vom UN-Sicherheitsrat, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika oder einer anderen souveränen Regierung beschlossen werden, sofern deren Beachtung rechtlich zulässig ist

2) Gesetzliche Bestimmungen zu Wirtschaftssanktionen umfassen alle Gesetze, Regelungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit Wirtschaftssanktionen.

14. Anwendbares Recht / Streitbeilegung

14.1. Für alle Verträge unter Geltung dieser AVB gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen der CISG (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung

14.2. Hat der Kunde seinen Sitz in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum, gilt Folgendes: Ausschließlicher Gerichtsstand ist am Sitz des Auftragnehmers, falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichts-stand in Deutschland hat. Hat der Kunde seinen Sitz dagegen außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum, ist das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ausschließlich für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge zuständig und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Die Beklagte ist zur Widerklage vor dem Schiedsgericht berechtigt. Schiedsort ist Hamburg, Verfahrenssprache Deutsch. Das Verfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erfolgen nach den Regeln des Regulativs der DIS und den Regeln des 10. Buchs der Zivilprozessordnung. Verfahrensgrundsätze des common law, wie etwa insbesondere zur Vorlage von Unterlagen (sog. discovery / document production) und zur Zeugenvernehmung finden keine direkte oder entsprechende Anwendung. Soweit eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ggf. Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, sind diese auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechenbaren Kosten beschränkt

Stand: Februar 2023